Bistum Mainz
.
Geltungszeitraum von: 01.01.2025
Geltungszeitraum bis: 31.12.2025
Beschluss des Diözesankirchensteuerrates für Baden-Württemberg
vom 7. Dezember 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 1, Ziff. 4, S. 4 ff.)
#Der Diözesankirchensteuerrat hat auf seiner Sitzung am 07. Dezember 2024 folgenden Beschluss gefasst:
- Kirchensteuerbeschluss baden-württembergischer Anteil“Der Steuersatz für die Diözesankirchensteuer als Zuschlag zur Einkommen-/ Lohn-/ und Kapitalertragsteuer wird für das Kalenderjahr 2025 auf 9% der Bemessungsgrundlage festgesetzt.Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer, der Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachprämien nach § 37a Einkommensteuergesetz sowie auf Sachzuwendungen nach § 37b Einkommensteuergesetz. Bei Anwendung der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 i.V.m. Nr. 3 des Erlasses des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 8. August 2016 - 3 - S 244.4/27 - (BStBl 2016 I S. 773) beträgt der ermäßigte Steuersatz 4,5 % der pauschalen Lohnsteuer und der pauschalen Einkommensteuer.Das besondere Kirchgeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 des Baden-Württembergischen Kirchensteuergesetzes) bemisst sich nach der Tabelle zur Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz, baden-württembergischer Anteil, vom 5. Oktober 2015, in der jeweils geltenden Fassung.Die oben festgesetzten Kirchensteuern werden auch über den 31. Dezember 2025 bis zu sechs Monate weiter erhoben, falls zu dem genannten Termin neue Kirchensteuerhebesätze nicht beschlossen und staatlich anerkannt sind.“
Gemäß § 9 des Statuts des Diözesankirchensteuerrates des Bistums Mainz stimme ich diesem Beschluss zu und setze ihn hiermit in Kraft.
Mainz, den 7. Dezember 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |