Bistum Mainz
.§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Wahlordnung für den Priesterrat im Bistum Mainz (PrieWO)
vom 20. Januar 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 1, Ziff. 2, S. 4 ff.)
####§ 1
Wahlrecht
(
1
)
Alle in Absatz 3 genannten Priester haben aktives und passives Wahlrecht.
(
2
)
Das aktive und passive Wahlrecht besteht innerhalb der unter § 2 genannten Wählergruppen.
(
3
)
In den entsprechenden unter § 2 genannten Wählergruppen haben das aktive und passive Wahlrecht
- alle im Bistum inkardinierten Priester, soweit sie nicht fremder Jurisdiktion unterstehen,
- alle Diözesanpriester, die im Bistum Mainz zwar nicht inkardiniert sind, aber im Bereich des Bistums seit wenigstens einem Jahr geistlichen Dienst verrichten,
- alle Ordenspriester, die im Bistum Mainz wohnen und tätig sind.
(
4
)
Wiederwahl und Wiederberufung sind möglich.
(
5
)
Das Wahlrecht der Mitglieder des Geistlichen Rates ruht, da sie ohnedies dem Rat des Bischofs angehören.
#§ 2
Wählergruppen
(
1
)
Es wählen
- die mit der Leitung eines Pastoralraums oder einer ab dem 01.01.2024 neu gegründeten Pfarrei betrauten Priester aus ihrer Mitte 5 Mitglieder;
- die Pfarrer, Pfarrvikare und Seelsorger der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache, soweit sie nicht unter Ziffer 1, 3, 4 oder 5 fallen, aus ihrer Mitte 5 Mitglieder, darunter mindestens 1 Seelsorger der Gemeinden von Katholikinnen und Katholiken anderer Muttersprache;
- die Kapläne aus ihrer Mitte 2 Mitglieder;
- die Priester, die an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Universität Mainz, am Institut für Katholische Theologie der Universität Gießen und an der Katholischen Hochschule Mainz hauptamtlich tätig sind oder waren, sowie die als Dozenten an anderen Ausbildungsstätten für pastorale Berufe tätigen Priester aus ihrer Mitte 1 Mitglied;
- die Priester, die hauptamtlich als Religionslehrer tätig sind und die Priester mit besonderen Aufgaben (z. B. Hochschulseelsorger, Krankenhausseelsorger, Gefängnisseelsorger) aus ihrer Mitte 1 Mitglied;
- die Priester im Ruhestand aus ihrer Mitte 2 Mitglieder;
- die Ordenspriester und Priester der Weltkirche, die im Bistum wohnen und für das Bistum tätig sind und soweit sie nicht unter den Ziffern 1 bis 6 fallen, aus ihrer Mitte 1 Mitglied.
(
2
)
Beurlaubte Priester, werden, sofern nichts anderes bestimmt ist, in die Berufsgruppe eingeordnet, der sie vor der Beurlaubung angehörten.
(
3
)
Priester, die mehreren Wählergruppen angehören, üben ihr Wahlrecht in der Wählergruppe aus, zu der sie gemäß dem in ihrem Dekret benannten Schwerpunkt ihrer Tätigkeit gehören.
#§ 3
Wahlausschuss
(
1
)
Der Priesterrat beruft aus seinen Reihen einen Wahlausschuss von drei bis fünf Mitgliedern. Der Wahlausschuss wählt aus seinen Reihen einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss wird bei der Durchführung der Wahl von Dienststellen des Bischöflichen Ordinariates unterstützt.
(
2
)
Nach Abschluss des Wahlvorgangs erstellt der Wahlausschuss ein Protokoll, das dem neuen Priesterrat in seiner ersten Sitzung vorgelegt wird.
#§ 4
Wahlvorgang
(
1
)
Der Wahlausschuss übersendet jedem Wahlberechtigten eine Liste der Priester, die nach dem Stand eines bestimmten Stichtages zu seiner Wählergruppe gehören. Der Wahlberechtigte schlägt aus dieser Liste bis zu drei Priester als Kandidaten vor.
(
2
)
Der Wahlausschuss stellt für jede Wählergruppe eine alphabetische Kandidatenliste zusammen und holt vorab die Zustimmung der benannten Priester zu ihrer Kandidatur ein. Die Kandidatenliste soll doppelt so viele Mitglieder enthalten, wie durch die Wählergruppe in den Priesterrat gewählt werden. Die Aufnahme in die Kandidatenliste erfolgt nach der Zahl der auf den jeweiligen Kandidaten entfallenden Vorschläge.
(
3
)
Danach teilt der Wahlausschuss jedem Wahlberechtigten die Kandidatenliste seiner Wählergruppe mit. Die Wahl erfolgt in geheimer Briefwahl. Die Anzahl der Stimmen eines Wahlberechtigten entspricht der Anzahl der zu wählenden Mitglieder aus seiner Wählergruppe. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, wobei § 2 Absatz 1 Ziffer 2 zu beachten ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
#§ 5
Schlussbestimmung
Nach Beratung und Beschlussfassung im Priesterrat und Information im Diözesan-Pastoralrat und im Domkapitel tritt diese Wahlordnung am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt für die Diözese Mainz in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Wahlordnung des Priesterrates außer Kraft.
Mainz, den 20. Januar 2024 |
Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Notarin der Kurie |