Bistum Mainz
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Kirchensteuerordnung für die Diözese Mainz
(rheinland-pfälzischer Anteil)

vom 30. September 2014

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2014, Nr. 11, Ziff. 111, S. 160 ff.)

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A. KIRCHENSTEUERPFLICHT

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§ 1

( 1 ) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der röm.-kath. Kirche, die in der Diözese Mainz im Bereich des Landes Rheinland-Pfalz ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung vom 16.3.1976 haben und unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
( 2 ) Als Katholik gilt jeder, der durch die Taufe in der katholischen Kirche oder durch Übertritt von einer anderen Kirche oder christlichen Religionsgemeinschaft oder nach empfangener Taufe durch Eintritt oder durch Rücktritt der katholischen Kirche angehört und nicht nach den Bestimmungen des Staatsrechts sich von ihr losgesagt hat (aus der Kirche ausgetreten ist).
( 3 ) Die Kirchensteuerpflicht wird durch kirchliche Maßnahmen, welche die kirchlichen Rechte von Steuerpflichtigen einschränken, nicht berührt.
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B. DIÖZESAN-KIRCHENSTEUER

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§ 2

( 1 ) Zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinden, der Diözese, des Verbandes der Diözesen Deutschlands, der kirchlichen oder kath. Werke und Einrichtungen, des überdiözesanen Finanzbedarfs sowie sonstiger kirchlicher Zwecke wird eine Diözesan-Kirchensteuer erhoben.
( 2 ) Die Diözesan-Kirchensteuer wird einzeln und nebeneinander erhoben als
  1. Kirchensteuer vom Einkommen mit einem festen Hundertsatz der Einkommensteuer (Lohnsteuer/Kapitalertragsteuer),
  2. Kirchensteuer vom Vermögen mit einem festen Hundertsatz der Vermögenssteuer,
  3. besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte oder Lebenspartner nicht kirchensteuerpflichtig ist.
( 3 ) Der Hundertsatz der Diözesan-Kirchensteuer wird vom Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz und vom Bischof der Diözese Mainz gemäß der Verordnung über den Diözesankirchensteuerrat des Bistums Mainz vom 28. Januar 2007 festgesetzt. Das besondere Kirchgeld (Abs. 2c) wird nach Maßgabe der Tabelle erhoben, die einen Bestandteil dieser Kirchensteuer-Ordnung bildet.
( 4 ) Der Diözesan-Kirchensteuerbeschlusswird nach Anerkennung durch die Staatsbehörde im Amtsblatt der Diözese Mainz veröffentlicht. Der Diözesan-Kirchensteuerbeschluss bleibt in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss abgeändert oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird.
( 5 ) Die kirchlichen Behörden haben die Aufnahme oder Wiederaufnahme der in die Kath. Kirche aufgenommenen oder Wiederaufgenommenen den staatlichen und gemeindlichen Steuerbehörden mitzuteilen; sie haben ferner die in die Kirche aufgenommenen oder wiederaufgenommenen Lohnsteuerpflichtigen anzuhalten, den Religionsvermerk bei den zuständigen staatlichen Stellen berichtigen zu lassen.
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§ 3

( 1 ) Das Aufkommen an Diözesan-Kirchensteuer wird entsprechend dem -Wirtschaftsplan der Diözese auf die Diözesan-Verwaltung, die Kirchengemeinden und die sonstigen Zwecke im Sinne von § 2 Abs. 1 aufgeteilt.
( 2 ) Über einen notwendigen Finanzausgleich zwischen der Diözese Mainz und den anderen Diözesen, in denen Diözesan-Kirchensteuer erhoben wird, einigen sich unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit die Bischöfliche Behörde der Diözese Mainz und die anderen Diözesen.
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C. ORTSKIRCHENSTEUER

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§ 4

( 1 ) Die Kirchengemeinden der Diözese Mainz sind berechtigt, von den Katholiken, die der Kirchengemeinde durch Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt angehören, Ortskirchensteuer zu erheben. Zur Ortskirchensteuer nach Maßgabe der Grundsteuermessbeträge können alle Katholiken herangezogen werden, die von einer Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden.
( 2 ) Von dieser Erhebung kann mit Zustimmung des Bischofs Gebrauch gemacht werden, soweit die Zuweisungen aus Diözesan-Kirchensteuer und die sonstigen Einnahmen zur Deckung des ortskirchlichen Finanzbedarfs nicht ausreichen.
( 3 ) Bestehen in einer politischen Gemeinde mehrere Kirchengemeinden, so sollen die Hundertsätze vom Grundsteuermessbetrag und das Kirchgeld in gleicher Höhe für die einzelnen Kirchengemeinden festgesetzt werden.
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§ 5

Die Ortskirchensteuer kann einzeln oder nebeneinander erhoben werden als
  1. Kirchensteuer vom Grundbesitz mit einem festen Hundertsatz der Grundsteuermessbeträge, soweit diese auf Grundbesitz in Rheinland-Pfalz entfallen,
  2. festes oder gestaffeltes Kirchgeld, unbeschadet des besonderen Kirchgeldes.
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§ 6

( 1 ) Art und Höhe der Ortskirchensteuer werden durch Beschluss des Verwaltungsrates der Kirchengemeinde festgesetzt. Der Ortskirchensteuerbeschluss bedarf der Genehmigung der Bischöflichen Behörde und, soweit keine allgemeine staatliche Anerkennung vorliegt oder soweit die allgemein anerkannten Sätze überschritten werden, der Anerkennung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Er bleibt so lange in Kraft, bis er durch einen neuen Beschluss ersetzt oder durch die staatliche Anerkennungsbehörde widerrufen wird. Auch die Bischöfliche Behörde kann anstelle von Einzelgenehmigungen die Ortskirchensteuerbeschlüsse aller Kirchengemeinden, die sich im Rahmen der staatlich allgemein anerkannten Sätze bewegen, durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Diözese allgemein genehmigen.
( 2 ) Der genehmigte Ortskirchensteuerbeschluss ist in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
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D. VERANLAGUNG UND ERHEBUNG DER KIRCHENSTEUER

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§ 7

Die Veranlagung und Erhebung der Diözesan-Kirchensteuer (§ 2 Abs. 2a, b, c) erfolgt nach den Vorschriften des Kirchensteuergesetzes des Landes Rheinland-Pfalz vom 24. Februar 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt 1971 S. 59) in der jeweils gültigen Fassung und den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung. Für das besondere Kirchgeld gelten die Bestimmungen über die Einkommensteuer, soweit sich aus dem Kirchensteuergesetz oder aus dieser Kirchensteuerordnung nichts anderes ergibt.
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§ 8

( 1 ) Es ist zulässig, die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge auf das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (Grundsteuermessbetrag A) oder auf das sonstige Grundvermögen (Grundsteuermessbetrag B) zu beschränken, oder diese beiden Vermögensarten mit verschieden hohen Hundertsätzen zur Kirchensteuer heranzuziehen.
( 2 ) Die Ortskirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge kann auf Antrag der Kirchengemeinde, in der der Grundstückseigentümer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, auch von der Kirchengemeinde des Belegenheitsortes des Grundbesitzes verwaltet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde des Belegenheitsortes einer anderen Diözese angehört.
( 3 ) Die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Grundsteuermessbeträge bemisst sich nach den Grundsteuermessbeträgen, die einer Grundsteuerschuld des Kirchensteuerpflichtigen zugrunde zu legen sind. Soweit für mehrere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, gilt als Grundsteuermessbetrag des einzelnen kirchensteuerpflichtigen Beteiligten der Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages, der auf ihn entfällt, wenn der gemeinsame Messbetrag in dem Verhältnis aufgeteilt wird, in dem die auf die einzelnen Beteiligten entfallenden Anteile am festgestellten Einheitswert des Grundbesitzes zueinander stehen. Soweit für Ehegatten oder Lebenspartner, die zu Beginn des Steuerjahres beide kirchensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, oder für solche Ehegatten oder Lebenspartner und noch andere Personen ein Grundsteuermessbetrag gemeinsam festzusetzen und ihrer gemeinsamen Grundsteuerschuld zugrunde zu legen ist, bemisst sich die Kirchensteuer für den einzelnen Ehegatten oder Lebenspartner abweichend von Abs. 3 Satz 1 und 2 nach der Hälfte der auf die Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 2 insgesamt entfallenden Teil des gemeinsamen Grundsteuermessbetrages. Die Ehegatten oder Lebenspartner sind insoweit Gesamtschuldner. Gehören im Falle des Abs. 3 Satz 3 die Ehegatten oder Lebenspartner verschiedenen Kirchen an, so kann jeder von ihnen der Steuererhebung nach Abs. 3 Satz 3 widersprechen und beantragen, dass die Kirchensteuer für jeden Ehegatten oder Lebenspartner nach Abs. 3 Satz 1 und 2 bemessen wird.
( 4 ) Antragsberechtigte Kirchenbehörde für die Übernahme der Verwaltung der Kirchengrundsteuer durch die Gemeinden (§ 16, Abs. 1 Satz 1 und 3 des Kirchensteuergesetzes vom 24. Februar 1971) ist das Bischöfliche Ordinariat in Mainz.
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§ 9

( 1 ) Das Kirchgeld wird erhoben von allen Mitgliedern der Kirchengemeinde, die bei Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Vorjahr eigene Einkünfte oder Bezüge hatten, die zur Bestreitung des Unterhalts bestimmt oder geeignet waren. Unterhalt bei Tätigkeit im Haushalt oder im Betrieb desjenigen, der den Unterhalt gewährt, gilt als eigenes Einkommen. Dies gilt nicht für Ehegatten oder Lebenspartner ohne eigenes Einkommen.
( 2 ) Der Kreis der Kirchgeldpflichtigen kann von der Kirchengemeinde enger als in Abs. 1 vorgesehen gefasst werden.
( 3 ) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sinne von § 8 Nr. 1 i. V. m. den §§ 27 ff. SGB XII sind von der Entrichtung des Kirchgeldes befreit.
( 4 ) Das Kirchgeld kann als festes Kirchgeld bis zum Höchstbetrag von € 6 jährlich erhoben werden. Es kann ferner als gestaffeltes Kirchgeld je nach Höhe der Einkünfte oder Bezüge (Abs. 1) oder des zur Einkommensteuer herangezogenen Einkommens oder nach anderen festen Maßstäben festgesetzt werden, wobei der Mindestsatz € 3 und der Höchstsatz € 30 jährlich nicht übersteigen dürfen.
( 5 ) Ehegatten oder Lebenspartner werden jeder für sich nach der in ihrer jeweiligen Person gegebenen Bemessungsgrundlage zum Kirchgeld veranlagt.
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§ 10

Bei Erhebung eines gestaffelten Kirchgeldes müssen die Grundsätze für die Staffelung in dem Beschluss über das Kirchgeld so angegeben werden, dass jeder Kirchgeldpflichtige die Höhe seines Kirchgeldes nachprüfen kann.
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§ 11

( 1 ) Bei mehrfachem Wohnsitz ist für die Erhebung des Kirchgeldes bei Verheirateten diejenige Kirchengemeinde zuständig, in deren Bereich die Familie wohnt, und bei Ledigen diejenige Kirchengemeinde, von der aus der Kirchgeldpflichtige seiner Beschäftigung nachgeht. Im Zweifelsfall entscheidet die Bischöfliche Behörde.
( 2 ) Wechselt ein Kirchgeldpflichtiger während des Jahres seinen Wohnsitz innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz, so steht das Kirchgeld für das laufende Jahr derjenigen Kirchengemeinde zu, in deren Bereich der Kirchgeldpflichtige am 1. April seinen Wohnsitz hatte.
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§ 12

Die kirchlichen Behörden und die an der Veranlagung, Erhebung und Verwaltung der Kirchensteuer beteiligten Personen sind zur Wahrung des Steuergeheimnisses nach Maßgabe der staatlichen Vorschriften verpflichtet.
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E. RECHTSMITTEL

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§ 13

Gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer steht dem Kirchensteuerpflichtigen der Widerspruch nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21.01.1960 (BGBII S. 17) in der jeweils geltenden Fassung zu.
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§ 14

( 1 ) Widersprüche gegen die Diözesan-Kirchensteuer sind beim Finanzamt einzulegen.
( 2 ) Widersprüche gegen die Ortskirchensteuer sind beim Verwaltungsrat der Kirchengemeinde oder im Falle der Verwaltung durch die Gemeinde bei der Gemeindeverwaltung einzulegen. Der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde legt die Widersprüche der Bischöflichen Behörde mit seiner Stellungnahme vor, soweit er Widersprüchen gegen Ortskirchensteuern nicht abhilft.
( 3 ) Die Einlegung des Widerspruchs hat für die Verpflichtung zur Zahlung der Kirchensteuer keine aufschiebende Wirkung.
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§ 15

In den in § 14 Abs. 1 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche das Finanzamt bzw. das Landesamt für Steuern nach Anhörung der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen entscheidet die Bischöfliche Behörde. In den in § 14 Abs. 2 aufgeführten Fällen entscheidet über Widersprüche im Falle der Verwaltung der Ortskirchensteuer durch die Gemeinde die Gemeindeverwaltung oder der Stadt- bzw. Kreisrechtsausschuss nach Anhörung des Verwaltungsrat der Kirchengemeinde und der Bischöflichen Behörde. In den übrigen Fällen des § 14 Abs. 2 entscheidet die Bischöfliche Behörde.
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§ 16

Gegen die Widerspruchsentscheidung steht dem Steuerpflichtigen innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides die Klage beim Verwaltungsgericht zu.
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§ 17

( 1 ) Für die Stundung und den Erlass sind, unbeschadet der Regelung des § 14 Abs. 4 des Kirchensteuergesetzes, bei der Diözesan-Kirchensteuer die Bischöfliche Behörde, bei der Ortskirchensteuer der Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zuständig.
( 2 ) Die Bischöfliche Behörde hat hinsichtlich der Diözesan-Kirchensteuer das Recht, aus Billigkeitsgründen über die Entscheidung der Finanzämter hinausgehende Billigkeitsmaßnahmen zu treffen.
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F. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

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§ 18

Die für die Kirchengemeinden ergangenen Bestimmungen dieser Kirchensteuer-Ordnung finden auf die Gesamtverbände sinngemäße Anwendung. Die dem Verwaltungsrat der Kirchengemeinde zustehenden Befugnisse werden von dem Verbandsausschuss wahrgenommen.
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§ 19

Die Kirchensteuerordnung tritt am 01.01.2014 in Kraft. Mit gleichem Zeitpunkt wird die Kirchensteuerordnung vom 25. März 2009 aufgehoben.
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§ 20

Die zur Durchführung dieser Kirchensteuerordnung im innerkirchlichen Bereich erforderlichen Bestimmungen werden von der Bischöflichen Behörde erlassen.
Tabelle für das besondere Kirchgeld gemäß § 2 Abs. 2c Kirchensteuerordnung
Stufe
Bemessungsgrundlage
nach Maßgabe des§ 51a Absatz 2 EStG ermitteltes gemeinsames zu versteuerndes Einkommender der Ehegatten oder Lebenspartner)1#
jährliches
besonderes
Kirchgeld
1
30.000 € bis 37.499 €
96 €
2
37.500 € bis 49.999 €
156 €
3
50.000 € bis 62.499 €
276 €
4
62.500 € bis 74.999 €
396 €
5
75.000 € bis 87.499 €
540 €
6
87.500 € bis 99.999 €
696 €
7
100.000 € bis 124.999 €
840 €
8
125.000 € bis 149.999 €
1.200 €
9
150.000 € bis 174.999 €
1.560 €
10
175.000 € bis 199.999 €
1.860 €
11
200.000 € bis 249.999 €
2.220 €
12
250.000 € bis 299.999 €
2.940 €
13
300.000 € und mehr
3.600 €
Mainz, den 30. September 2014
Karl Kardinal Lehmann
Bischof von Mainz

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1 ↑ Das nach Maßgabe des § 51a Absatz 2 EStG ermittelte gememsame zu versteuernde Einkommen erhöht sich um die nach § 32d Absatz 1 und§ 43 Absatz 5 EStG gesondert besteuerten Kapitalerträge des Kirchensteuerpflichtigen, wenn der Kirchensteuerpflichtige die Anrechnung der auf die gesondert besteuerten Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer beantragt.
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