Bistum Mainz
.Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
#§ 1
§ 2
Gesetz zur Statusklärung und Neuordnung des Gesamtverbandes der Katholischen Kirchengemeinden in Heusenstamm
vom 12. August 2024
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 10, Ziff. 85, S. 109 ff.)
####Artikel 1
– Klarstellung
Mit Urkunde vom 18.12.1968 wurde der „Gesamtverband der Katholischen Kirchen Heusenstamm“ errichtet. Durch Verordnung vom 26.06.1981 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Gesamtverband Heusenstamm verändert. Der ebenfalls vom 26.06.1981 datierende Erlass über die Zuständigkeit des Gesamtverbandes Heusenstamm wurde mit Wirkung vom 01.01.1992 neu gefasst. Im Wege der Klarstellung wird festgelegt, dass dem Gesamtverband Heusenstamm die Kirchen (Kirchenstiftungen) des Stadtgebietes von Heusenstamm zum Zeitpunkt der Errichtung, St. Cäcilia und Maria Himmelskron, vertreten durch die Verwaltungsräte dieser Kirchengemeinden, angehören, dass der Verband den Namen „Gesamtverband der Katholischen Kirchengemeinden in Heusenstamm“ führt und eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts gemäß § 20 Abs. 3 des Hessischen Stiftungsgesetzes vom 04.04.1966 ist (vgl. Bekanntmachung vom 18.01.1969 im Staatsanzeiger für das Land Hessen, Nr. 5/1969, S. 181).
#Artikel 2
– Satzung des Gesamtverbands der Katholischen Kirchengemeinden in Heusenstamm
Der Gesamtverband erhält die in der Anlage zu diesem Gesetz beigefügte Satzung.
#Artikel 3
– Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt zum 01.10.2024 in Kraft.
Mainz, den 12. August 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |
Anlage
Satzung des Gesamtverbands der Katholischen Kirchengemeinden in Heusenstamm
Nach Anhörung der Verbandsvertretung des Gesamtverbands erlässt der Bischof von Mainz folgende Satzung
###§ 1
Aufgaben und Zuständigkeiten
(
1
)
Der Gesamtverband ist und bleibt eine kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Heusenstamm. Er kann Träger eigener Rechte, besonders an Grundstücken, sein, klagen und verklagt werden und Anleihen aufnehmen entsprechend den Vorschriften des kirchlichen und staatlichen Rechts.
(
2
)
Dem Gesamtverband obliegt die Vermögensverwaltung und Vermögensnutzung der ihm gehörenden Vermögensstücke. Diese Vermögensstücke sind derart zu verwalten, dass gleichermaßen die Grundsätze der Sicherheit und die der Ertragsfähigkeit beachtet werden.
(
3
)
Die Überschüsse aus der Verwaltung dieser Vermögensstücke sind, soweit keine Rücklagen gebildet werden, für Zwecke der katholischen Kirche auf dem Stadtgebiet von Heusenstamm in den Grenzen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesamtverbandes, insbesondere für die Errichtung und Unterhaltung von Liegenschaften der katholischen Kirche, zu verwenden. Andere Zweckverwendungen können mit Zustimmung des Bischöflichen Ordinariats dann vorgenommen werden, wenn hierfür ein kirchliches Interesse besteht.
(
4
)
Der Gesamtverband beobachtet die Entwicklung im Bereich der Bauleitplanung (Flächennutzungsplan, Bebauungsplan), der Bodenordnung (Umlegung, Grenzlegung) und Erschließung gemäß Baugesetzbuch sowie bei Maßnahmen des Städtebauförderungsgesetzes. Er informiert die betroffenen Kirchengemeinden, erbittet deren Stellungnahme, benachrichtigt das Bischöfliche Ordinariat und legt diesem die Stellungnahme des Gesamtverbandes und der betroffenen Kirchengemeinden vor.
(
5
)
Die betroffenen Kirchengemeinden können mit Zustimmung der Organe des Gesamtverbandes sowie des Bischöflichen Ordinariats dem Gesamtverband weitere Aufgaben übertragen.
#§ 2
– Organe und Verfahrensweise
(
1
)
Hinsichtlich der Organe, der Verfahrensweise und der Vertretung des Gesamtverbandes sind die diesbezüglichen Bestimmungen des Kirchenvermögensverwaltungsgesetzes über die Kirchengemeindeverbände in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt wird.
(
2
)
Die Verbandsvertretung besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern der Verwaltungsräte der beiden Kirchengemeinden St. Cäcilia und Maria Himmelskron.
(
3
)
Den Vorsitz in der Verbandsvertretung führt der aktuell amtierende Pfarrer der beiden Pfarreien auf dem Stadtgebiet von Heusenstamm in den Grenzen zum Zeitpunkt der Errichtung des Gesamtverbandes. Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
4
)
Der Vorsitzende hat in den Sitzungen die Verhandlungen zu leiten und die Reihenfolge der zu verhandelnden Gegenstände festzusetzen.
(
5
)
Der Verbandsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und den Mitgliedern der Verbandsvertretung, die diese für die Dauer ihres Amtes wählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsvertretung sind zugleich Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender des Verbandsausschusses. Jede Kirchengemeinde muss mit zwei gewählten Mitgliedern vertreten sein. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(
6
)
Willenserklärungen verpflichten den Gesamtverband nur dann, wenn sie von dem Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Verbandsausschuss-Mitglied schriftlich unter Beidrückung des Amtssiegels abgegeben werden.
(
7
)
Zur Erledigung der laufenden Geschäfte bedienen sich Verbandsvertretung und Verbandsausschuss des Verbandsbüros. Die Verbandsvertretung kann einen Geschäftsführer berufen. Die Berufung bedarf der Zustimmung des Bischöflichen Ordinariates. Er erledigt seine Aufgaben nach den Weisungen des Verbandsausschusses.
(
8
)
Die Anstellung von weiteren Mitarbeitern für das Büro erfolgt auf Vorschlag des Geschäftsführers durch den Verbandsausschuss nach Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat.
(
9
)
Es ist ein namentliches Verzeichnis der Mitglieder der Verbandsvertretung, nach Kirchengemeinden geordnet und mit Angabe der Amtsperiode, aufzustellen und fortlaufend zu führen. Ausfertigungen dieses Verzeichnisses und jede Änderung sind dem Bischöflichen Ordinariat und den Verwaltungsräten der Kirchengemeinden zuzuleiten.
Mainz, den 12. August 2024 |
Prof. Dr. Peter Kohlgraf Bischof von Mainz |
Dr. Anna Ott Kanzlerin der Kurie |