Bistum Mainz
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Beauftragung von Pastoral- und Gemeindereferent/innen mit der Leitung von Begräbnisfeiern

vom 26. Mai 2020

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2020, Nr. 8, Ziff. 49, S. 77 ff.)

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Pastorale Grundlage der Überlegungen sind die positiven Bezüge, die mit dem Begräbnisdienst verbunden sind, die verantwortliche Wahrnehmung des Dienstes durch die Pfarrer in den Pfarreien sowie die Priester und Diakone, die darüber hinaus in diesem Dienst mitwirken. Die Einbeziehung von Pastoral- und Gemeindereferent/innen entsprechend der Pastorale Richtlinie Nr. 11 vom 05.11.2000/in der Fassung vom 03.11.2003 führte zu einer sinnvollen Teilhabe an diesem Dienst an vielen Orten. Die Gemeinden haben den Begräbnisdienst durch Pastoral- und Gemeindereferent/innen gut aufgenommen. Es zeigt sich auch, dass die angehenden Pastoral- und Gemeindereferent/innen für diesen Dienst aufgeschlossen sind.
Auf Grund dieser Erfahrungen und der Regelungen für den Begräbnisdienst im CIC als auch in der Pastoralen Richtlinie Nr. 11 wurde deshalb entschieden, dass
  1. mit der bischöflichen Sendung als Pastoral- oder Gemeindereferent/in in der Regel eine allgemeine Beauftragung zur Leitung von Begräbnisfeiern (c. 1168 CIC) erfolgt, soweit eine entsprechende theologische und praktische Ausbildung entsprechend der Regelungen für den Begräbnisdienst durch hauptamtliche pastorale Laienmitarbeiter/inn/en im Bistum Mainz (Pastorale Richtlinie Nr. 11) bestätigt wird. Die Bischöfliche Sendung/Beauftragung gilt grundsätzlich bis auf Widerruf bzw. bis zum Ausscheiden aus dem Dienst des Bistums Mainz.
    Perspektivisch gehört damit die Mitwirkung an dem Begräbnisdienst zum Grundauftrag für Gemeinde- und Pastoralreferent/innen. Daher ist der Begräbnisdienst Teil der pastoralen Ausbildung (Theorie und Praxis). Von der Voraussetzung eines „Mindestalters in der Regel von 28 Jahren“ in den Pastoralen Richtlinien 11 wird in der Regel dispensiert. Sollten Auszubildende jünger sein, dann haben die Ausbildungsleitung und die Mentor/inn/en Sorge zu tragen, dass die Auszubildenden nicht in Überforderungen kommen und die Ausbildung entsprechend angepasst wird.
  2. für bereits gesendete pastorale Mitarbeitende die bisherigen Regelungen fortgelten: Mit dem Nachweis der entsprechenden Ausbildung (nicht älter als 5 Jahre, bspw. durch das TPI) kann der zuständige Vorgesetzte künftig die ‚allgemeine Beauftragung‘ für den Begräbnisdienst beantragen. Der Antrag erfolgt wie bisher im Liturgiereferat, Dezernat Seelsorge. Die Beauftragung erfolgt in schriftlicher Form durch den Bischof (Urkunde ergänzend zur Sendungsurkunde mit Hinweisen zu Pflicht und Grenzen und zur Beachtung der Vorgaben in der Pastoralen Richtlinie Nr. 11). Die Ausübung des Dienstes ist gebunden an die zugewiesene Einsatzstelle und erfolgt in Absprache mit den Vorgesetzten.
    Wer bereits im Dienst ist und den Begräbnisdienst (vorerst) nicht ausüben will, ist nicht dazu verpflichtet und braucht deshalb keine nachträgliche Beauftragung.
  3. Die Verantwortung für den Begräbnisdienst obliegt der Territorialseelsorge und dort zuerst dem Pfarrer (cc. 530, 1168 CIC). Dieser vereinbart mit den ihm zugeordneten pastoralen Mitarbeitenden die Mitwirkung am Begräbnisdienst. Pastoral- und Gemeindereferent/innen aus der kategorialen Seelsorge und mit einer allgemeinen Beauftragung zum Begräbnisdienst stimmen ihren Dienst grundsätzlich mit den Vorgesetzten in ihrer Einsatzstelle und im konkreten Einzelfall mit dem Wohnortpfarrer der/s Verstorbenen ab.
Mainz, den 26. Mai 2020
Prof. Dr. Peter Kohlgraf
Bischof von Mainz

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