Bistum Mainz
.Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft
der Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz
gemäß § 25 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz
vom 8. April 2025
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 4, Ziff. 39, S. 33 ff.)
aufgrund des Gesetzes zur Änderung § 25 MAVO Bistum Mainz und Einführung von Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 12.07.2005 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2005, Nr. 13, Ziff. 120, S. 127 ff.), geändert aufgrund Art. 3 des Gesetzes zur Änderung der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die Diözese Mainz vom 03.07.2013 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2013, Nr. 8, Ziff. 89, S. 87 f.), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft gemäß § 25 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz anlässlich der Corona-Pandemie vom 16.12.2020 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2021, Nr. 1, Ziff. 4, S. 2 f.), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Mainz) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft anlässlich der Corona-Pandemie vom 09.02.2022 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2022, Nr. 3, Ziff. 28, S. 45 f.), geändert aufgrund des Gesetzes zur Änderung der Mitarbeitervertretungsordnung im Bistum Mainz (MAVO-Mainz) sowie der Sonderbestimmungen für die Diözesane Arbeitsgemeinschaft vom 13.03.2024 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2024, Nr. 3, Ziff. 31, S. 37), neu gefasst aufgrund des Gesetzes Sonderbestimmungen Diözesane Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz gemäß § 25 Absatz 3 MAVO Bistum Mainz (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2025, Nr. 4, Ziff. 39, S. 33 ff.)
#Teil 1 Arbeitsgruppen
###§ 1
Zusammensetzung
In der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz (DiAG-MAV) bestehen folgende Arbeitsgruppen (AG):
- AG caritative Verbände
- AG Gesundheit und Erziehung
- AG Schulen
- AG-Verwaltung
- AG Pastoral
- AG besondere Einrichtungen
§ 2
Aufgabe
(
1
)
Die Arbeitsgruppen dienen der gegenseitigen Information und dem Erfahrungsaustausch der vertretenen Mitarbeitervertretungen. Sie wählen ihre Vertreterinnen oder Vertreter in die Vertreterversammlung. Sie nehmen die Berichte ihrer Vertreterinnen oder Vertreter aus der Vertreterversammlung entgegen und können diesen Vorschläge unterbreiten.
(
2
)
Die Arbeitsgruppe trifft sich in der Regel mindestens einmal, höchstens dreimal im Jahr. Sie wählt ihre Sprecherin oder ihren Sprecher. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung
(
3
)
Die Arbeitsgruppen können zu ihren Sitzungen die Juristische Beraterin oder den Juristischen Berater der Mitarbeitervertretungen und die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter für den Bereich der Diözese Mainz in der Arbeitsrechtlichen Kommission beim Deutschen Caritasverband bzw. eine Dienstnehmervertreterin oder einen Dienstnehmervertreter der Bistums-KODA Mainz als Beraterin oder Berater hinzuziehen.
#Teil 2 Vertreterversammlung und Vorstand
###§ 3
Aufgabe
Die Aufgaben von Vertreterversammlung und Vorstand bestimmen sich nach § 25 Absatz 2 MAVO Bistum Mainz.
#§ 4
Vertreterversammlung
(
1
)
In die Vertreterversammlung entsenden die
- | AG Kirchengemeinden | 2 |
- | AG Gesundheit und Erziehung | 3 |
- | AG caritative Verbände | 2 |
- | AG Verwaltung | 1 |
- | AG Pastoral | 1 |
- | AG Schulen | 1 |
- | AG besondere Einrichtungen | 1 |
Vertreterinnen oder Vertreter.
(
2
)
Ein Mitglied der Vertreterversammlung verliert sein Amt, wenn es aus der Mitarbeitervertretung seiner Einrichtung ausscheidet. Dies gilt nicht für den Fall des Ablaufs der Amtszeit gemäß § 13c Nr. 1 MAVO Bistum Mainz.
(
3
)
Die Vertreterversammlung tritt nach Bedarf in der Regel mindestens einmal, höchstens dreimal im Jahr zusammen. Die Einberufung der ersten konstituierenden Sitzung erfolgt durch den bisherigen Vorstand. Die Bestimmungen des § 14 Abs. Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.
(
4
)
Die Amtszeit der Vertreterversammlung beträgt 4 Jahre. Sie bleibt bis zur konstituierenden Sitzung im Amt. Die Arbeitsgruppen wählen in der ersten Sitzung der jeweiligen Arbeitsgruppe nach dem einheitlichen Wahltermin den/die Vertreter oder die Vertreterin/nen für die Vertreterversammlung. Die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung findet spätestens bis zum 30.09. nach einem einheitlichen Wahltermin statt. Scheidet ein Mitglied der Vertreterversammlung aus, wählt die entsendende Arbeitsgruppe in ihrer nächsten Sitzung eine neue Vertreterin oder einen neuen Vertreter.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
Die Vertreterversammlung wählt einen Vorstand. Dieser besteht aus einer Vorsitzenden oder einem Vorsitzenden, einer Stellvertreterin oder einem Stellvertreter und einer Schriftführerin oder einem Schriftführer. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte, bereitet die Sitzungen der Vertreterversammlung vor und führt deren Beschlüsse aus. Er wird von der Juristischen Beraterin oder dem Juristischen Berater der Mitarbeitervertretungen unterstützt. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.
(
2
)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 4 Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Neuwahl findet in der konstituierenden Sitzung der Vertreterversammlung nach dem einheitlichen Wahltermin statt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtszeit aus, wählt die Vertreterversammlung ein neues Vorstandsmitglied nach.
#Teil 3 Mitgliederversammlung
###§ 6
Aufgabe
Die Mitgliederversammlung dient der gegenseitigen Information und dem Erfahrungsaustausch der vertretenen Mitarbeitervertretungen. Sie nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes der Vertreterversammlung entgegen. Die Mitgliederversammlung kann im Rahmen des § 25 Absatz 2 MAVO Bistum Mainz Anträge an die Vertreterversammlung stellen.
#§ 7
Mitgliederversammlung
(
1
)
In die Mitgliederversammlung entsendet jede Mitarbeitervertretung und jede Sondervertretung entsprechend der zu wählenden Mitgliederzahl (§ 6 Abs. 2 MAVO) aus ihrer Mitte Delegierte gemäß der folgenden Staffelung:
Mitarbeitervertretungen mit bis zu 5 zu wählenden Mitgliedern: | 1 Delegierter |
Mitarbeitervertretungen mit 7 zu wählenden Mitgliedern: | 2 Delegierte |
Mitarbeitervertretungen mit 9 zu wählenden Mitgliedern: | 3 Delegierte |
Mitarbeitervertretungen mit 11 zu wählenden Mitgliedern: | 5 Delegierte |
Mitarbeitervertretungen mit 13 zu wählenden Mitgliedern: | 7 Delegierte |
Mitarbeitervertretungen mit 15 zu wählenden Mitgliedern: | 9 Delegierte |
(
2
)
Mitglieder von Mitarbeitervertretungen, die nicht als Delegierte in die Mitgliederversammlung entsandt sind, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Entscheidung trifft die jeweilige Mitarbeitervertretung. Die Juristische Beraterin oder der Juristische Berater für die Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz nimmt an der Mitgliederversammlung als Gast teil.
#§ 8
Nichtöffentlichkeit
(
1
)
Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich.
(
2
)
Der Vorstand kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige sowie Vertreter oder Vertreterinnen des Bistums oder anderer kirchlicher Dienstgeber einladen.
#§ 9
Termin
Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt. Der Vorstand hat eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitarbeitervertretungen oder der Generalvikar dies verlangt. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MAVO Bistum Mainz finden Anwendung.
#§ 10
Einladung und Durchführung
(
1
)
Der Vorstand lädt zur Mitgliederversammlung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen ein. Die Einladung soll die Angabe der vorgesehenen Tagesordnungspunkte sowie die dazu notwendigen Unterlagen für die Delegierten enthalten.
(
2
)
Die Mitgliederversammlung wird von dem oder der Vorsitzenden des Vorstandes geleitet. Bei Abwesenheit obliegt die Leitung dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden.
(
3
)
Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll erstellt. § 14 Abs. 6 MAVO Bistum Mainz findet sinngemäß Anwendung.
(
4
)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten. Gäste haben kein Stimmrecht.
(
5
)
Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen spätestens zwei Wochen vorher beim Vorstand eingegangen sein.
#§ 11
Inkrafttreten, Schlussbestimmungen
Diese Sonderbestimmungen treten am 01.04.2025 in Kraft und finden erstmals Anwendung für den einheitlichen Wahlzeitraum 2025-2029. Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden Organe nach § 25 Abs. 3 MAVO Bistum Mainz finden die Sonderbestimmungen in der bis zum 31.03.2025 geltenden Fassung bis zur Neuwahl der Arbeitsgruppen nach § 4 Absatz 4 und des Vorstandes nach § 5 Absatz 2 Anwendung.