Bistum Mainz
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Wahlordnung für die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-KODA
(Bistums-KODA-Wahlordnung)

vom 13. Januar 2016

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 2, Ziff. 20, S. 17/28 ff.)

aufgrund Art. 2 des Gesetzes zur Änderung der Ordnung zur Mitwirkung bei der Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts durch eine Kommission für die Diözese Mainz vom 13.1.2016 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2016, Nr. 2, Ziff. 20, S. 17/26 ff.)
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§ 1
Wahltermin

( 1 ) Die Kommission bestimmt spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsperiode den Termin für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Dieser soll mindestens 8 Wochen vor dem Ablauf der Amtsperiode der Kommission gemäß § 2 Absatz 2 der Bistums-KODA-Ordnung liegen.
( 2 ) Für den Fall, dass die Kommission den Termin für die Wahl der Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht beschließt oder dass keine Kommission mehr besteht, wird der Termin durch den Generalvikar nach Anhörung des Vorstandes der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen festgelegt.
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§ 2
Wahlvorstand

( 1 ) Vorbereitung und Durchführung der Wahl obliegen einem Wahlvorstand. Er besteht aus fünf Personen, die nicht für die Kommission kandidieren. Kandidiert ein Mitglied des Wahlvorstandes für die Kommission, so ist für ihn unverzüglich ein neues Mitglied zu wählen. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied aus sonstigen Gründen aus dem Wahlvorstand ausscheidet.
( 2 ) Der Wahlvorstand wird von den Vertreterinnen oder Vertretern der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kommission spätestens 6 Monate vor Ablauf der Amtsperiode gewählt. Für den Fall, dass es keine Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kommission mehr gibt oder die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter keinen Wahlvorstand wählen, bestellt der Generalvikar nach Anhörung des Vorstandes der Diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen den Wahlvorstand.
( 3 ) Mitglied des Wahlvorstandes kann nur sein, wer im kirchlichen Dienst steht oder ein kirchliches Ehrenamt bekleidet.
( 4 ) Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter und eine Schriftführerin oder einen Schriftführer. Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende sowie zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
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§ 3
Wahl durch Wahlbeauftragte

Die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kommission werden gemäß § 8 Absatz 3 der Bistums-KODA-Ordnung von den Wahlbeauftragten gewählt.
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§ 4
Amtshilfe

Der Generalvikar und der jeweilige Dienstgeber sowie die Juristische Beraterin oder der Juristische Berater der Mitarbeitervertretungen im Bistum Mainz leisten dem Wahlvorstand Amtshilfe.
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§ 5
Wahlvorbereitung

( 1 ) Der Wahlvorstand erstellt das Verzeichnis der Wahlvorschlagsberechtigten sowie das Verzeichnis der Wahlbeauftragten. Das Verzeichnis der Wahlvorschlagsberechtigten wird spätestens 4 Monate, das Verzeichnis der Wahlbeauftragten spätestens 3 Monate vor dem Wahltermin für die Dauer von 1 Woche beim Bischöflichen Ordinariat sowie in weiteren Einrichtungen, die der Wahlvorstand bestimmt, zur Einsicht ausgelegt. Die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt bekannt, an welchem Ort, für welche Dauer und von welchem Tage an die Verzeichnisse zur Einsicht ausliegen. Jede Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter kann während der Auslegungsfrist gegen die Eintragung oder Nichteintragung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters Einspruch einlegen. Der Wahlausschuss entscheidet über den Einspruch.
( 2 ) Nach Ablauf der Einspruchsfrist versendet der Wahlvorstand an alle wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Formulare für die Wahlvorschläge. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können weitere Formulare bei dem Wahlvorstand anfordern. Der Wahlvorstand bestimmt die Frist, bis zu dem die Wahlvorschläge zugegangen sein müssen. Gleichzeitig unterrichtet er die wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen und weist auf die Frist für die Zusendung der Wahlvorschläge hin.
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§ 6
Wahlvorschläge

( 1 ) Die nach § 8 Absatz 2 Bistums-KODA-Ordnung jeweils wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können für die Gruppe, der sie angehören, Wahlvorschläge mit einem oder mehreren Namen machen. Der Wahlvorschlag muss den oder die Namen der Kandidatin oder des Kandidaten, die ausgeübte Tätigkeit, die Gruppenzugehörigkeit, die beschäftigende Einrichtung und den Anstellungsträger enthalten. Der Wahlvorschlag muss die Erklärung der Kandidatin oder des Kandidaten enthalten, dass sie oder er die Voraussetzungen für das passive Wahlrecht gemäß § 8 MAVO erfüllt und ihrer bzw. seiner Benennung zustimmt. Die Wahlvorschläge müssen von der vorschlagenden Mitarbeiterin oder dem vorschlagenden Mitarbeiter und wenigstens 3 weiteren wahlvorschlagsberechtigten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern unterzeichnet und dem Wahlvorstand innerhalb der gesetzten Frist zugegangen sein.
( 2 ) Sind nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten vorgeschlagen, so kann der Wahlvorstand eine Verlängerung der Frist, gegebenenfalls auch nur für Wahlvorschläge innerhalb einer Gruppe verfügen.
( 3 ) Liegen für eine Gruppe gültige Wahlvorschläge in erforderlicher Anzahl trotz Verlängerung der Vorschlagsfrist nicht vor, so kann der Wahlvorstand auch Kandidatinnen und Kandidaten aus einer anderen Gruppe für diese Gruppe zur Wahl zulassen. Der Wahlvorstand verlängert dazu letztmalig die Vorschlagsfrist. Liegen nach Ablauf der Frist gemäß Satz 2 keine Vorschläge vor, kann die Wahl nicht stattfinden.
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§ 7
Vorbereitung der Stimmzettel

( 1 ) Der Wahlvorstand überprüft die eingegangenen Wahlvorschläge, stellt fest, ob die gemäß § 6 zur Wahl Vorgeschlagenen wählbar sind, und ordnet die Kandidatinnen oder Kandidaten unter Beachtung von § 6 Absatz 1, Satz 4 der Bistums-KODA-Ordnung den Gruppen gemäß § 6 Absatz 1, Satz 1 der Bistums-KODA-Ordnung zu. Kann der Wahlvorstand die Gruppenzugehörigkeit nicht klären, holt er die Entscheidung des Generalvikars ein.
( 2 ) Der Wahlvorstand erstellt dann die Stimmzettel. Auf den Stimmzetteln muss für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten der Name, die ausgeübte Tätigkeit, die beschäftigende Einrichtung und der Anstellungsträger angegeben werden. Die Reihenfolge der Kandidatinnen und Kandidaten auf dem Stimmzettel richtet sich nach dem Alphabet.
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§ 8
Wahlversammlung

( 1 ) Der Wahlvorstand lädt die Wahlbeauftragten zu einer Versammlung ein. Die Versammlung der Wahlbeauftragten wird von der oder dem Vorsitzenden des Wahlvorstandes geleitet. Die Kandidatinnen und Kandidaten erhalten hierbei Gelegenheit zur Vorstellung.
( 2 ) In der Versammlung der Wahlbeauftragten werden die Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Kommission geheim gewählt. Die Wahlbeauftragten üben ihr Stimmrecht dadurch aus, dass sie auf die Stimmzettel so viele Namen ankreuzen, wie Vertreterinnen oder Vertreter in ihrer Gruppe zu wählen sind. Sind auf einem Stimmzettel mehr als die nach Satz 2 zulässigen Namen oder ist auf einem Stimmzettel kein Name angekreuzt, so ist die Stimmabgabe insgesamt ungültig. Stimmenhäufung ist nicht zulässig.
( 3 ) Kann ein Wahlbeauftragter dienst-, krankheits- oder urlaubsbedingt oder aus einem andern ebenso wichtigen Grund nachweislich nicht an der Wahlversammlung teilnehmen, so ist ausnahmsweise Briefwahl zulässig. Die Briefwahlunterlagen (Stimmzettel, Briefwahlschein, Briefwahl-Umschlag, Stimmzettel-Umschlag) sind formlos beim Wahlvorstand zu beantragen. Der Wahlvorstand setzt eine Frist für die Beantragung und für die Abgabe der Briefwahlunterlagen fest.
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§ 9
Durchführung der Wahl

( 1 ) In jeder Gruppe sind so viele Kandidatinnen oder Kandidaten, wie der Gruppe Vertreterinnen oder Vertreter zustehen, in der Reihenfolge der von ihnen erreichten gültigen Stimmen gewählt; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Der Wahlvorstand stellt das Ergebnis fest und gibt es in der Versammlung der Wahlbeauftragten bekannt. Über den Verlauf der Wahl und das Wahlergebnis erstellt der Wahlvorstand eine Wahlniederschrift. Diese ist von allen anwesenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen; ihr ist eine Liste der anwesenden Wahlbeauftragten beizufügen. Der Wahlvorstand teilt das Ergebnis dem Generalvikar mit der Bitte um Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt mit. Der Generalvikar unterrichtet die jeweilige Vorgesetzte oder den jeweiligen Vorgesetzten der Vertreterin oder des Vertreters der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über das Wahlergebnis.
( 2 ) Nach Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Absatz 1 händigt die oder der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Stimmzettel und die Wahlniederschrift der juristischen Beraterin oder dem juristischen Berater der Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Bistums-KODA mindestens für die Dauer einer Amtsperiode zur Aufbewahrung aus. Die oder der Vorsitzende der Bistums-KODA erhält eine Zweitschrift der Wahl-Niederschrift.
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§ 10
Konstituierende Sitzung

Der Generalvikar lädt innerhalb von drei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§ 9 Absatz 1, Satz 2) die gewählten Vertreterinnen oder Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstgeber zur konstituierenden Sitzung der Kommission ein. Er stellt in der Einladung fest, wer die Sitzung gemäß § 7 Absatz 1, Satz 6 der Bistums-KODA-Ordnung leitet.
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§ 11
Ausscheiden

( 1 ) Scheidet ein gewähltes Mitglied auf der Mitarbeiterseite aus der Bistums-KODA aus, rückt die Kandidatin oder der Kandidat nach, die oder der in derselben Gruppe die nächsthöhere Stimmenzahl erreicht hat.
( 2 ) Steht keine Kandidatin oder kein Kandidat dieser Gruppe mehr zur Verfügung, so rückt diejenige Kandidatin oder derjenige Kandidat aus einer anderen Gruppe nach, die als Nachrückerin oder der als Nachrücker die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
( 3 ) Die nach Absatz 1 und 2 notwendigen Feststellungen trifft die oder der Vorsitzende der Kommission.
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§ 12
Kosten der Wahl

Das Bistum trägt die für die Durchführung der Wahl einschließlich der Versammlung der Wahlbeauftragten notwendigen Kosten einschließlich der Reisekosten. Anlage 1 der AVO-Mainz findet entsprechend Anwendung.
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§ 13
Inkrafttreten

Die Wahlordnung ist gemäß § 8 Absatz 10 Bistums-KODA-Ordnung deren Bestandteil und tritt mit ihr zum 01.02.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 01.08.2013 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 2013, Nr. 8, Ziff. 89, S. 87 ff) außer Kraft.

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