Bistum Mainz
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Regelung über Vermögenswirksame Leistungen

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Abschnitt 1

Ergänzend zu § 23 TVöD besteht gemäß den Voraussetzungen des Abschnitts 2 Anspruch auf Vermögenswirksame Leistung.
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Abschnitt 2

Für vor dem 01.01.2005 abgeschlossene VL-Verträge wird bis zum Vertragsablauf ein Leistungsbetrag in Höhe von 13,29 € für Vollbeschäftigte gewährt (Besitzstandswahrung). Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Betrag den Teil, der dem Maß der mit Ihnen vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit entspricht.

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