Bistum Mainz
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Ordnung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Kfz.-Ordnung) im Bistum Mainz und Richtlinien zur Durchführung der Kfz.-Ordnung

vom 22. Oktober 1976

(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1976, Nr. 18, Ziff. 194, S. 90 ff.)
in der Fassung vom 15. Dezember 1978
(Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1978, Nr. 22, Ziff. 223, S. 120 ff.)

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§ 1
Grundsatz

( 1 ) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Ordnung sind Personen- und Kombi-Wagen.
( 2 ) Sie dürfen für dienstliche Fahrten zu Lasten einer kirchlichen Kasse benutzt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse notwendig ist.
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§ 2
Begriffsbestimmungen

( 1 ) Im kirchlichen Dienst können eingesetzt werden:
  1. kircheneigene Kraftfahrzeuge,
  2. anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge,
  3. nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge.
( 2 ) Kircheneigene Kraftfahrzeuge (Dienstkraftfahrzeuge) sind solche Kraftfahrzeuge, die Eigentum einer kirchlichen Rechtsperson (Körperschaft, Stiftung, Verein) sind und auf ihre Kosten unterhalten und betrieben werden.
( 3 ) Anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge sind solche Kraftfahrzeuge, die von dem Kraftfahrzeughalter beschafft sind, in seinem uneingeschränkten Eigentum stehen und als dienstlich notwendig anerkannt worden sind.
( 4 ) Nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge sind solche Kraftfahrzeuge, die von dem Kraftfahrzeughalter beschafft sind, in seinem uneingeschränkten Eigentum stehen und von ihm im Einzelfall für dienstliche Fahrten benutzt werden.
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§ 3
Kircheneigene Kraftfahrzeuge

( 1 ) Kircheneigene Kraftfahrzeuge dürfen nur angeschafft und unterhalten werden, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck nicht vorteilhafter durch die Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge oder die Benutzung nicht anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge verfolgt werden kann.
( 2 ) Die Beschaffung und Inbetriebnahme von kircheneigenen Kraftfahrzeugen bedarf der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates.
( 3 ) Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn außer dem Nachweis der sachlichen Notwendigkeit die Finanzierung der Anschaffung sowie der laufenden Betriebskosten gewährleistet ist.
( 4 ) Bei der Veräußerung abgängiger Fahrzeuge ist deren Wert durch die Schätzung eines amtlich bestellten Sachverständigen festzustellen, sofern das Fahrzeug nicht zu einem unzweifelhaft angemessenen Preis verkauft werden kann.
( 5 ) Der Halter des Kraftfahrzeuges hat dafür zu sorgen, dass ein besonderer Nachweis über alle mit der Anschaffung und dem Betrieb zusammenhängenden Kosten des kircheneigenen Kraftfahrzeuges geführt wird.
( 6 ) Es ist ein Fahrtenbuch zu führen, in dem mindestens Tag, Strecke von – nach, Kilometerzahl, Tachometerstand und Mitfahrer einzutragen sind. Die Dienstfahrt ist von einem Mitfahrenden nach Fahrtende durch Namenszug zu bestätigen.
Durch ausreichende Kontrollen ist die ordnungsgemäße Benutzung der Kraftfahrzeuge sicherzustellen.
( 7 ) Werden kircheneigene Kraftfahrzeuge in Ausnahmefällen mit Genehmigung des Halters für private Zwecke benutzt, so ist für den gefahrenen Kilometer eine Entschädigung zu zahlen. Dazu ergehen nähere Richtlinien.
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§ 4
Anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge

( 1 ) Die Anerkennung von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 2 (3) spricht bei Personen, die das Bischöfliche Ordinariat in Dienst stellt, das Bischöfliche Ordinariat aus, bei sonstigen kirchlichen Bediensteten der jeweilige Rechtsträger, dessen Bescheinigung jedoch der Genehmigung des Bischöflichen Ordinariates bedarf.
( 2 ) Für die Beurteilung der Notwendigkeit der Anerkennung bleiben Fahrleistungen, die nicht im Zusammenhang mit den unmittelbaren dienstlichen Aufgaben stehen, außer Betracht.
( 3 ) Als Voraussetzung für die Anerkennung gelten
  1. im pastoralen Dienst die überwiegend dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeuges, auf das zur Erfüllung der pastoralen Aufgaben nicht verzichtet werden kann;
  2. im sonstigen kirchlichen Dienst die überwiegend dienstliche Nutzung des Kraftfahrzeuges und zwar im Umfang von wenigstens jährlich 8 000 km Dienstfahrten im Interesse der unmittelbaren dienstlichen Aufgaben.
( 4 ) Bedingung der Anerkennung ist der Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme für Personen- und Sach-Schäden von mindestens 2 Millionen DM.
( 5 ) Die Anerkennung wird für jeweils ein Haushaltsjahr ausgesprochen. Sie gilt als stillschweigend verlängert, wenn sie nicht bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres widerrufen wird.
( 6 ) Die Anerkennung wird hinfällig
  1. durch den Wechsel in eine dienstliche Tätigkeit, für welche die Voraussetzungen gemäß § 4 (3) nicht bestehen;
  2. durch – in der Regel – das Ausscheiden aus dem aktiven Dienst.
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§ 5
Anschaffung, Haltung und Betrieb der anerkannten privateigenen Kraftfahrzeuge

( 1 ) Zur Anschaffung eines anerkannten privateigenen Kfz. kann nach jeweils geltenden Richtlinien ein Darlehen gewährt werden.
( 2 ) Dem Halter des Kraftfahrzeuges steht Wegstreckenentschädigung (Kilometergeld) für Dienstfahrten zu.
( 3 ) Für die Dienstfahrten mit Personen- und Kombiwagen bestehen durch einen Sammelversicherungs-Abschluss des Bischöflichen Ordinariates
  1. Zusatz-Haftpflichtversicherung (Kasko-Versicherung) bis zu DM 10 000,-- je Schaden.
    Versichert ist die Beschädigung, Zerstörung und der Verlust des Fahrzeuges und seiner unter Verschluss verwahrten oder an ihm befestigten Teile.
    Ersetzt werden bei Totalverlust der Zeitwert, bei Beschädigung die notwendigen Reparaturen, soweit sie nicht über den Zeitwert hinausgehen.
    Ansprüche gegen dritte Schädiger sind vorrangig geltend zu machen und in jedem Fall wahrzunehmen.
  2. Insassen-Unfallversicherung mit Versicherungssummen von DM 20 000,-- für den Todesfall und DM 40 000,-- für den Invaliditätsfall nach Pauschalsystem. Bei zwei und mehr Personen erhöhen sich die Summen um 50 %; je Person steht ein entsprechender Anteil zur Verfügung.
  3. Fahrzeug-Rechtsschutz-Versicherung bis zu DM 25 000,-- Kosten je Schadensfall. Der Versicherungsschutz umfasst den Zivil- und Strafrechtsschutz.
( 4 ) Beihilfen und Unterstützungen zu Schäden bzw. Kosten aus Kraftfahrzeugunfällen werden über den in (3) gewährten Versicherungsschutz hinaus in der Regel nicht gewährt.
( 5 ) Zur Garagenmiete kann ein Zuschuss bewilligt werden.
( 6 ) Der Fahrzeughalter hat ein Fahrtenbuch zu führen, in dem jeweils Tag, Strecke von – nach, Kilometerzahl, Tachometerstand und Zweck der Fahrt einzutragen sind. Das Fahrtenbuch ist auf Anforderung vorzulegen.
( 7 ) Halter anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge sind verpflichtet, andere im kirchlichen Dienst stehende Personen auf ihren Dienstreisen mitzunehmen, soweit dadurch ihr eigentlicher Dienst nicht beeinträchtigt wird. Das gilt auch für Personen außerhalb des kirchlichen Dienstes, deren Mitnahme im Zusammenhang mit Dienstgeschäften notwendig oder geboten ist.
( 8 ) Die Führung des Kraftfahrzeuges obliegt dem kirchlichen Bediensteten. Kosten für einen Kraftfahrer werden nicht erstattet.
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§ 6
Nicht anerkannte privateigene Kraftfahrzeuge

( 1 ) Wird im Einzelfall die Benutzung eines nicht anerkannten Kraftfahrzeuges im dienstlichen Interesse genehmigt, so besteht für die jeweilige Dienstfahrt mit Personen- und Kombi-Wagen der Versicherungs-Schutz gemäß § 5 (3).
( 2 ) Es wird Wegstreckenentschädigung (Kilometergeld) gezahlt.
( 3 ) § 5 (4) findet entsprechende Anwendung.
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§ 7
Kilometergeld

( 1 ) Das Kilometergeld für die dienstliche Benutzung anerkannter und nicht anerkannter privateigener Kraftfahrzeuge wird in der Reisekostenordnung des Bistums, die Erstattung für die private Benutzung kircheneigener Kraftfahrzeuge in besonderen Richtlinien geregelt.
( 2 ) Mit dem gezahlten Kilometergeld und den Leistungen gemäß § 5 der Kfz.-Ordnung sind sämtliche vom Fahrzeughalter zu tragenden Kosten anteilmäßig abgegolten.
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§ 8
Schlussbestimmung

Diese Ordnung tritt mit dem 1. November 1976 in Kraft.
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Richtlinien zur Durchführung der Kfz.-Ordnung

vom 16.06.1977 (Kirchliches Amtsblatt für die Diözese Mainz 1977, Nr. 8, Ziff. 118, S. 46 f.)
Zur Durchführung der Ordnung für die Benutzung von Kraftfahrzeugen (Kfz.-Ordnung) im Bistum Mainz vom 22.10.1976 (KA 18/1976, Ziff. 194) ergehen folgende Richtlinien:
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1. Zu § 1 (2):

1.1
„Dienstliche Fahrten“ sind Fahrten, die in Ausübung des gemäß Dekret, Dienstvertrag oder sonstiger Bestellung übernommenen kirchlichen Dienstes erfolgen, sowie Fahrten, die in gelegentlichem Auftrag kirchlicher Bediensteten von anderen Personen für dienstliche Zwecke ausgeführt werden.
1.2
Fahrten von kirchlichen Bediensteten zu privaten bzw. eigenwirtschaftlichen Zwecken sind demnach keine dienstlichen Fahrten; dazu gehören in der Regel auch die gewöhnlichen Fahrten zwischen Wohnung und Dienststätte.
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2. Zu § 2:

Hierzu sind Richtlinien oder Erläuterungen z. Zt. nicht erforderlich.
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3. Zu § 3:

3.1
Zu Abs. (2): Für die kircheneigenen Kraftfahrzeuge im Bistum besteht eine vom Bischöflichen Ordinariat abgeschlossene Sammel-Kraftverkehrsversicherung (KA 17/1969, Ziff. 205), soweit diese Fahrzeuge gemeldet sind; noch nicht gemeldete Fahrzeuge sind alsbald der Versicherungsabteilung (Dezernat VIII/6) nachzumelden unter Angabe des Fahrzeug-Typs und des polizeilichen Kennzeichens.
3.2
Zu Abs. (4): Die beabsichtigte Veräußerung eines kircheneigenen Kfz. ist mit zugehörigen Angaben der Finanz- und Vermögensverwaltung (Dezernat VIII) des Bischöflichen Ordinariates rechtzeitig zur Stellungnahme anzuzeigen; die erfolgte Veräußerung ist zwecks Streichung aus der Sammelversicherung der Versicherungsabteilung (Dezernat VIII/6) zu melden.
3.3
Zu Abs. (5): Anschaffungskosten von kircheneigenen Kraftfahrzeugen werden im außerordentlichen Teil der Haushaltsrechnung (Untertitel 00 bzw. 09) nachgewiesen. Die Kosten des Betriebes sind im Untertitel 39 zu buchen; Einnahmen im Untertitel 31. Zur Prüfung der Haushaltsrechnung (Kirchenrechnung) ist das Fahrtenbuch mit vorzulegen.
3.4
Zu Abs. (6): Bei Fahrten kircheneigener Kraftfahrzeuge innerhalb des Seelsorgebezirks, für den das jeweilige Kfz. angeschafft wurde, genügt zur Führung des Fahrtenbuches die Eintragung des Tages sowie des Anfang- und End-Tachometerstandes; die Eintragung der Mitfahrenden und die Bestätigung durch einen Mitfahrenden kann entfallen.
3.5
Zu Abs. (7): Die Entschädigung für die Benutzung kircheneigener Kfz. zu privaten Zwecken beträgt z. Zt. DM 0,32 pro gefahrenen Kilometer; werden bei solchen Fahrten Betriebsmittel (z. B. Benzin, Öl) privat bezahlt, können diese Auslagen vom Entschädigungsbetrag abgesetzt werden.
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4. Zu § 4:

4.1
Zu Abs. (1): Um die Anerkennung von z. Zt. schon vorhandenen privaten Kraftfahrzeugen mit dienstlicher Nutzung entsprechend der in § 4 (3) angegebenen Voraussetzung vorzunehmen, wird allen Bediensteten, deren Dienstgeber das Bistum (Bischöfliche Ordinariat) ist, vom Dezernat VIII des Bischöflichen Ordinariates ein Antragsformular zugestellt, das nach Ausfüllen dorthin zurückzugeben ist; die Anerkennung wird nach Prüfung des Antrags erteilt; die Prüfung erstreckt sich auch auf die in § 4 (4) angegebene Bedingung bezüglich der Höhe der Haftpflichtversicherung. Die kirchlichen Bediensteten, deren Dienstgeber (Dienstvertragspartner) ein anderer Rechtsträger ist, legen ihren Antrag auf Anerkennung diesem Rechtsträger vor; die Antragsformulare können beim Dezernat VIII des Bischöflichen Ordinariates angefordert werden. Die ausgesprochene Anerkennung bedarf der Genehmigung durch das Bischöfliche Ordinariat.
4.2
Zu Abs. (3): Die angegebene Voraussetzung für die Anerkennung ergibt sich aus staatlichen Bestimmungen über die Rabatt-Gewährung von Kfz.-Herstellern an ihre Großabnehmer.
4.3
Die Aufgabe der Überwachung, ob eine Anerkennung zu widerrufen ist – § 4 (5) – oder hinfällig geworden ist – § 4 (6) – liegt beim jeweiligen Dienstgeber.
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5. Zu § 5:

5.1
Zu Abs. (1): Darlehen zur Anschaffung von anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen erhalten in der Regel die hauptberuflich kirchlichen Bediensteten; in besonders begründeten Ausnahmefällen (starkes dienstliches Interesse; persönliche Verhältnisse) können Darlehen auch an nebenberuflich in kirchlichem Dienst Beschäftigte gewährt werden, soweit die Voraussetzung gemäß § 4 (3) Kfz.-Ordnung gegeben ist.
5.1.1
Solche Darlehen („Mot.-Darlehen“) werden z. Zt. bis DM 9.000,-- gewährt.
Aus steuerlichen Gründen unterliegen diese grundsätzlich als zinslos gewährte Darlehen einer Verzinsung von jährlich 4 %, solange sie (bzw. die Summe verschiedener Darlehen) den Betrag von DM 5.000,-- übersteigen.
Als Rückzahlungsrate (Tilgung) muss wenigstens ein Betrag von monatlich DM 25,- auf je DM 1.000,-- des gewährten Darlehens angesetzt werden. (Beispiel: Darlehen = DM 8.000,--; Tilgung wenigstens monatlich DM 25,-- X 8 = DM 200,--, – jährlich also DM 2.400,--. Für die Laufzeit des Darlehens ist von Bedeutung, ob die berechneten Zinsen eigens abgezahlt oder dem Darlehensbetrag zugeschlagen werden.)
5.1.2
Wird der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges überwiegend mit einem Darlehen des Bistums finanziert, ist der Kfz.-Brief so lange bei der Bistumskasse zu hinterlegen, bis wenigstens die Hälfte des Darlehens zurückgezahlt ist.
5.2
Zu Abs. (2): Wegstreckenentschädigung (Kilometergeld) ist beim zuständigen Dienstgeber (vgl. 4.1) unter Vorlage einer bestätigten Aufstellung über die innerhalb einer bestimmten Zeit (Monat, Vierteljahr) ausgeführten Dienstfahrten zu beantragen; die Bestätigung erteilt – soweit keine besondere Regelung getroffen wird – der nächste Vorgesetzte bzw. Weisungsberechtigte.
Im Bischöflichen Ordinariat werden die Anträge der Geistlichen bei Dezernat VIII Abteilung 3, der Laien bei Zentral-Dezernat Abteilung 4 bearbeitet, wo auch entsprechende Formblätter zu erhalten sind.
5.3
Zu Abs. (3): Die vom Bischöflichen Ordinariat abgeschlossene und finanzierte Sammelversicherung deckt weitgehend selbstverschuldete Unfallschäden aus Dienstfahrten, jedoch nicht aus Privatfahrten; die damit verbleibenden Risiken sollen durch private Kaskoversicherungen abgedeckt werden.
Das Bischöfliche Ordinariat verlangt den Abschluss einer solchen privaten Kaskoversicherung auf mindestens zwei Jahre dann, wenn ein neues oder kaum gebrauchtes Kraftfahrzeug überwiegend mit einem Darlehen des Bistums finanziert wurde; die für den Schadensfall zu vereinbarende Selbstbeteiligung des Kraftfahrzeughalters soll DM 650,-- betragen und wird gegebenenfalls auf Antrag vom Bistum erstattet.
5.4
Zu Abs. (4): Finanzielle Hilfen über den gemäß Kfz.-Ordnung gewährten Versicherungsschutz hinaus können nur in besonderen Härtefällen bewilligt werden.
5.5
Zu Abs. (5): Auf Antrag gewährt das Bistum im allgemeinen die Hälfte der nachgewiesenen Garagenmiete für ein anerkanntes privates Kraftfahrzeug als steuerpflichtigen Zuschuss.
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6. Zu § 6:

Vorstehende Ziff. 5.2 gilt sinngemäß für Dienstfahrten mit nicht anerkannten privateigenen Kraftfahrzeugen.
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7. Zu § 7:

Zur Zeit wird als Kilometergeld der Höchstbetrag der Entschädigung gewährt, der von den staatlichen Finanzbehörden als steuerfrei belassen werden darf. (Siehe Z. 3.5 dieser Richtlinien.)

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