Bistum Mainz
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Anteilige Jahressonderzahlung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

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Abschnitt 1

Die Regelung der Jahressonderzahlung in § 20 TVöD VkA wird um die Regelung in Abschnitt 2 ergänzt.
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Abschnitt 2
Anteilige Jahressonderzahlung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis

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§ 1

Beschäftigte erhalten auf Antrag die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und sie zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber wechseln. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach Satz 1 endet, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 2 TVöD VkA der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.
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§ 2

Diese Regelung tritt zum 30.10.2013 in Kraft.

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