Bistum Mainz
.Abschnitt 2
###§ 1
§ 2
Anteilige Jahressonderzahlung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
#Abschnitt 1
Die Regelung der Jahressonderzahlung in § 20 TVöD VkA wird um die Regelung in Abschnitt 2 ergänzt.
#Abschnitt 2
Anteilige Jahressonderzahlung bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
###§ 1
Beschäftigte erhalten auf Antrag die Jahressonderzahlung auch dann, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor dem 1. Dezember endet und sie zu einem anderen kirchlichen Arbeitgeber wechseln. Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach Satz 1 endet, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums nach § 20 Abs. 2 TVöD VkA der letzte volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe, dass Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung nur das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen sind.
#§ 2
Diese Regelung tritt zum 30.10.2013 in Kraft.